Wer kann ein Testament anfechten?

Wer kann ein Testament anfechten

Die Frage, wer ein Testament anfechten kann, ist vielleicht eine der am häufigsten gestellten im umstrittenen Nachlass. Die Regeln, wer einen Anspruch geltend machen kann, sind ziemlich komplex und der beste Weg, um Ihre Frage zu beantworten, besteht darin, sich mit Ihnen in Verbindung zu setzen und Einzelheiten zu Ihren Umständen anzugeben.

Als allgemeine Richtlinie können die folgenden Personengruppen in der Regel ein Testament anfechten:

Familienmitglieder

Familienmitglieder, die entweder ein früheres Testament wiederherstellen oder das Gericht bitten möchten, ein Testament für ungültig zu erklären (damit die Regeln des Intestats gelten), können möglicherweise Ansprüche geltend machen.

Bestimmte Familienmitglieder können auch behaupten, dass das Testament keine angemessene finanzielle Vorsorge für sie getroffen hat – erfahren Sie mehr.

Begünstigter des Testaments

Wenn Sie Begünstigter des Testaments des Verstorbenen sind und die Testamentsvollstrecker Ihr Erbe nicht an Sie gezahlt haben, können Sie möglicherweise einen Anspruch geltend machen. Die Behauptung wäre, dass der Testamentsvollstrecker unangemessen gehandelt hat, indem er den Nachlass nicht verteilt hat.

Begünstigte unter früheren Testamenten

Wenn Sie unter dem Willen des Verstorbenen profitieren wollten, aber dann ein neues Testament ans Licht kommt, unter dem Sie kein Begünstigter mehr sind, können Sie möglicherweise Ansprüche geltend machen.

Gläubiger

Wenn der Verstorbene Ihnen Geld schuldet, können Sie möglicherweise Ansprüche geltend machen. Infos.

Jemand, dem etwas versprochen wurde

Wenn der Verstorbene Ihnen etwas versprochen hat (was er dann nicht in seinem Testament geliefert hat) und Sie sich zu Ihrem Nachteil auf dieses Versprechen verlassen haben, können Sie möglicherweise Anspruch erheben. Infos.

Angemessene Vorsorge

Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten finanziell für Sie gesorgt hat, können Sie möglicherweise einen Anspruch auf angemessene Vorsorge geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nicht mit dem Verstorbenen verwandt waren. Infos.

Wir beraten Sie gerne, ob Sie Anspruch haben – sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.

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